Ein Todesfall ist für die Hinterbliebenen nicht nur seelisch schwer zu verarbeiten, sie müssen sich außerdem im Zusammenhang damit um einige organisatorische Angelegenheiten kümmern. Zunächst muss ein Totenschein ausgestellt werden, der für die Sterbeurkunde beim Standesamt benötigt wird.
Bestattungsinstitute können vieles leisten
Der Tod einer angehörigen Person ist spätestens drei Werktage nach dem Todeseintritt beim Standesamt am Sterbeort zu melden. Für die Vorlage der Sterbeurkunde bei Rentenkasse, Nachlassgericht, Finanzamt, Banken und Versicherungen sowie anderen Institutionen wird es empfohlen, gleich mehrere Ausführungen zu beantragen. Einige Bestattungsinstitute übernehmen den Antrag. In dem Fall müssen die Hinterbliebenen lediglich eine Vollmacht ausstellen. Die Beerdigungserlaubnis wird ebenfalls seitens des Standesamtes erteilt. Weiterhin gilt es, Familie, Freundeskreis und die arbeitgebende Instanz der verstorbenen Person über deren Tod zu informieren. Handelt es sich beispielsweise um ein enges Familienmitglied, ist es möglich, am eigenen Arbeitsplatz Sonderurlaub zu erfragen. Parallel zur Organisation der Beerdigung muss gegebenenfalls die Wohnung gekündigt und der Hausstand aufgelöst werden. Auch sind die Konten aufzulösen und bestehende Verträge zu kündigen.
Wissenswertes zum Testament
Ein Testament, welches noch nicht dem zuständigen Nachlassgericht vorliegt, wird dort abgegeben. Sollte man der Ablieferungspflicht nicht nachkommen, kann es Schadensersatzansprüche nach sich ziehen. Entsprechend dem Bürgerlichen Gesetzbuch erfolgt die Eröffnung eines Testaments immer durch das Nachlassgericht.
Rechtliche Pflichten rund um das Erbe
Bei Antritt eines Erbes ist die Benachrichtigung des zuständigen Finanzamtes innerhalb von drei Monaten unerlässlich. Nach der Aufforderung vom Finanzamt ist innerhalb von einem Monat eine Erbschaftssteuererklärung abzugeben.
Text: Novalis