An der Pflichtbrache führt kein Weg vorbei

An der Pflichtbrache führt kein Weg vorbei

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An der Pflichtbrache führt kein Weg vorbei

Der Bauernverband, die Oppositionsparteien und Landespolitiker haben lange, aber vergeblich gegen eine Pflichtstilllegung argumentiert. Doch es bleibt dabei: vier Prozent der Ackerflächen müssen stillgelegt werden. Doch wie gewohnt, sind die Vorschriften vielgestaltig.

Hier ein Ausschnitt aus den Fragen und Antworten, die sich im Zusammenhang mit den nun geltenden Vorschriften ergeben:

Grundsätzlich haben Betriebe ab 10,01 ha Ackerfläche vier Prozent der Ackerfläche über Landschaftselemente (LE) und Brache stillzulegen. Ausgenommen von der Pflichtbrache sind nur Betriebe bei denen mit mindestens 75 Prozent der Ackerfläche mit Kleegras, Luzerne oder als Wiesen und Weiden genutzt werden.

Als Brache oder Stillegungsflächen anerkannt werden:
- Vorhandene Landschaftselemente (LE), die auch bisher als ökologische Vorrangflächen anrechenbar waren und die unmittelbar an oder auf Ackerflächen liegen, können dafür verwendet werden (z. B. Randstreifen, Feldgehölze, Hecken). Bei Landschaftselementen können diese Schläge auch weniger als 1000 m² Größe haben.

- Auch die gesetzlichen Gewässerrandstreifen gemäß Bayerischen Naturschutzgesetz können herangezogen werden. Bei den Gewässerrandstreifen hat der Bund darauf bestanden, dass nur solche mit mindestens 1000 m² Fläche angerechnet werden können.

Auf den Bracheflächen ist aktive, gezielte Begrünung und Selbstbegründung unmittelbar nach der Hauptfrucht im Vorjahr möglich, so wie es Witterung, Erntearbeiten und gute fachliche Praxis zeitnah nach der Hauptfrucht im Vorjahr ermöglichen. Bodenbearbeitung - nach Ernte der Hauptfrucht im Vorjahr - ist nur zulässig, wenn die Brachefläche aktiv begrünt wird - sprich Ansaat zur Begrünung erfolgt. Die aktive Begrünung darf nicht durch die Ansaat einer landwirtschaftlichen Kultur in Reinsaat erfolgen. Möglich sind zum Beispiel Kleegras (Mischung) oder andere Gemenge beziehungsweise Mischungen.

- Die Brache kann einjähIrig oder auch mehrjährig auf einem Schlag umgesetzt werden.
- Mindestgröße: 0,1 ha oder 1000 m² für Bracheflächen; nur Landschaftselemente können kleiner als 1000 m² sein.

- Verboten sind Pflanzenschutz und Düngung.
- Stilllegungszeitraum: Beginn nach Ernte der Hauptfrucht im Vorjahr; das heißt nach Ernte der Hauptfrucht 2023 für eine in 2024 vorgesehene Fläche Pflichtbrache. Grundsätzlich läuft die zur Stilllegungszeit im Antragsjahr der Brache bis zum 31.12. des Antragsjahres. Ansonsten gelten folgende Regelungen

- Eine Beweidung dieser Flächen mit Schafen und Ziegen kann ab dem 1. September des Antragsjahres erfolgen.
- Die Saat von Winterungen, die dann im Folgejahr geerntet werden, ist grundsätzlich immer ab dem 1. September des Antragsjahres möglich. Sofern Winterraps bzw. Wintergerste angebaut werden, ist dies ab dem 15. August des Antragsjahres möglich.

- Bearbeitungsruhe (zum Beispiel Mulchen, Schlegeln, Schröpfschnitt): Zwischen 1.4. bis 15.8. ist zum Beispiel Mulchen nicht erlaubt (nur bei extremer Verunkrautung oder einer enormen Gefährdung durch extremen Samenflug ist mit dem Landwirtschaftsamt für einen einzelflächenbezogene und einzelbetriebliche Ausnahme vorab zu klären, ob eine Einzelausnahme möglich ist, was im Ermessen des Amtes liegt); Neben der jährlichen Mindestpflege (z. B. Mulchen, Schlegeln, Schröpfschnitt) ist auch eine Mindestpflege alle zwei Jahre grundsätzlich erlaubt, aber hierzu ist das Landwirtschaftsamt bereits im ersten Beantragungsjahr als Pflichtbrache zu informieren.

Der Aufwuchs von kann nicht gemäht und abgefahren Bracheflächen werden. Die zuständigen Behörden in den Bundesländern können aufgrund außergewöhnlicher Umstände, insbesondere aufgrund ungünstiger Witterungsereignisse (z.B. Trockenheit), den Aufwuchs dieser Flächen ab dem 1. August zur Futternutzung allgemein oder im Einzelfall freigeben, wenn nicht ausreichend Futter zur Verfügung steht oder stehen wird, so dass der Aufwuchs durch eine Beweidung mit Tieren oder durch eine Schnittnutzung für Futterzwecke genutzt wird.

Text: Fritz Arnold


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